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AGB FirstInVision Software GesmbH

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Die FirstInVision Software GesmbH, nachfolgend FirstInVision genannt, bietet ihre Leistungen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen an. Ergänzend hierzu gelten die den Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der FirstInVision schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen; Abweichungen von den Vertragsbedingungen der FirstInVision sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(2) Unsere Preise sind freibleibend. Preisänderungen aufgrund von Änderungen bei Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenkursen etc. bleiben vorbehalten. Ein Vertrag zwischen der FirstInVision und dem Auftraggeber kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der FirstInVision oder mit Beginn der Ausführung der Leistung durch die FirstInVision zustande. Der Auftraggeber anerkennt den Urheberrechtsschutz und die Gewährleistungsbedingungen mit dem Öffnen der Originalverpackung an. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten nur, wenn die FirstInVision sie schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.

§ 2 Lieferumfang und Nutzungsrechte

(1) Die Lieferung umfasst das Programmpaket und - soweit vom Hersteller geliefert - ein Benutzerhandbuch. Handbuch und Programm sind urheberrechtlich geschützt. Nutzung und Verwertung des Programms sind nur im nachfolgenden Umfang gestattet, sofern nach den Angaben des Herstellers des Programms keine speziellen Nutzungsbedingungen gelten:

(a) Der Auftraggeber darf das Programm jeweils nur auf einem Rechner seiner Wahl nutzen. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen des Programms durch Laden, Speichern, Ablaufen lassen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung des Programms und der Verarbeitung von Daten durch den Rechner. Die Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist untersagt.

(b) Programmänderungen oder -bearbeitungen sind nur zulässig, wenn diese von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms umfasst sind. Im Programm enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen nicht geändert werden und sind in geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms zu übernehmen.

(c) Die Rückübersetzung des Programmcodes (dekompilieren) ist nur nach Maßgabe des § 69 e) Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässig. Zur Sicherung künftiger Benutzung des Programms darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie des Programmpaketes herstellen. Soweit das Programmpaket mit einem technischen Kopierschutz versehen ist, hat der Auftraggeber im Falle der Beschädigung des gelieferten Programmpaketes Anspruch auf eine neue Kopie des gleichen Teils gegen Rückgabe des als Teil des Programmpaketes gelieferten maschinenlesbaren Trägers und gegen Erstattung der Unkosten.

(d) Der Auftraggeber darf das Programmpaket im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieser Nutzungsbedingungen an einen Dritten weitergeben. Kopien oder Teilkopien etc. dürfen nicht weitergegeben werden. Mit Weitergabe an einen Dritten erlischt das Recht des Auftraggebers zur Nutzung, dieses geht nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen auf den Dritten über. Der Auftraggeber muss bei einer solchen Weitergabe die FirstInVision schriftlich davon in Kenntnis setzen, an wen die Weitergabe erfolgt ist. Weiterhin hat der Auftraggeber bei einer solchen Weitergabe alle Kopien, Teilkopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und davon hergestellte Kopien oder Teilkopien zu löschen oder anderweitig zu vernichten; dies gilt auch für Sicherungskopien. Vorstehende Regelungen gelten auch bei zeitweiser Überlassung an Dritte. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programmpaket oder Teile desselben zu vermieten.

(e) Die FirstInVision behält sich alle weitergehenden Rechte zur Nutzung oder Verwertung des Programmpaketes vor. Weder der Auftraggeber noch nachfolgende Nutzer sind berechtigt, das Programm oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen gleichzeitig auf mehr als einem Rechner zu nutzen oder Vervielfältigungsstücke des Programmpakets in seiner Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteter Fassung zu verbreiten, auch wenn sie solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Auftraggebers an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung des Programmpakets entwickelt oder betrieben werden und an allen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung des Programmpakets gewonnen werden.

(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers an die vom Auftraggeber angegebene Adresse; der FirstInVision bleibt der Versandweg und die Versandart vorbehalten. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Versand auch per Express erfolgen, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.

(3) Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und der FirstInVision schriftlich, jedoch binnen 5 Tagen, vorzubringen.

(4) Die FirstInVision verarbeitet Ihre Daten zur Auftragserfüllung und der Pflege der laufenden Kundenbeziehungen. Beteiligte Dienstleister oder Banken erhalten die Daten der Auftraggeber nur, soweit es für die Auftragserfüllung erforderlich ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Nettopreisangaben gelten nur für Industrie, Handel und Gewerbe sowie Verbände und vergleichbare Institutionen sowie für freie Berufe; die Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn nicht anders ausgewiesen. Zusätzlich hat der Auftraggeber anfallende Versandkosten zu tragen. Sind mehr als 4 Monate Lieferfrist vereinbart, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung des Programmpakets gültigen Preise der FirstInVision.

(2) Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei Aufträgen über Lieferungen von Systemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis € 500,- beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nachnahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar oder per Scheck gezahlt wird. Der Kaufpreis bei Internetbestellungen ist mit der Auslieferung fällig und per Nachnahme zu zahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug werden von der FirstInVision Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die FirstInVision bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers ist die FirstInVision berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Auftraggeber, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, zu verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen (Streik/Aussperrung), gesetzlicher und behördlicher Anordnung (Import/Exportbeschränkungen), höherer Gewalt. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Verzug der FirstInVision nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Verkauf zurückzutreten. Die Haftung im Übrigen richtet sich nach den in § 7 geregelten Bedingungen.

§ 4 Rückgaberecht

(1) Bei Bestellungen eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB steht diesem ein Rückgaberecht zu, wenn er die Ware binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware zurücksendet. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Auftraggeber. Sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht, trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung.

(2) Das Rückgaberecht besteht nicht bei versiegelter Ware, sofern die versiegelte Verpackung geöffnet oder beschädigt wurde.

(3) Individuell erstellte, bzw. personalisierte Lizenzen oder Produkte sind von einer Rücknahme generell ausgeschlossen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die FirstInVision bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Eigentümer an dem Programmpaket/Benutzerhandbuch. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist die FirstInVision berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; darin liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird, wobei der Auftraggeber sämtliche aus der Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Wertminderung und Porto) zu tragen hat. Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware und die an seine Stelle tretende Forderungen nicht verfügen, insbesondere weder verpfänden, zur Sicherung übereignen, noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Auftraggeber zu tragen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt der FirstInVision stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum der FirstInVision steht.

§ 6 Mahn- und Inkassospesen

(1) Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, der FirstInVision sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu zahlen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 6,- (2.Mahnung) und EUR 12,- (3. Mahnung) zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu zahlen.

(3) Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten der FirstInVision anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die FirstInVision gewährleistet die Brauchbarkeit des Programmpakets nach Maßgabe der vom Hersteller herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Auftraggeber gültigen Programmbeschreibung. Die Gewährleistung des Herstellers, dass das Programm auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist, wird von der FirstInVision an den Auftraggeber weitergegeben.

(2) Die FirstInVision übernimmt keine Gewährleistung, wenn Programmfassungen geändert oder bearbeitet werden, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf an einen Verbraucher 2 Jahre, ansonsten ein Jahr.

(4) Die FirstInVision ist nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlenden Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

§ 8 Systemvoraussetzungen

Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Vertragsware auf eigene Kosten sicherzustellen, dass sein System den Anforderungen der Vertragsware genügt. Die FirstInVision wird auf Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, das System einwandfrei vorzubereiten. Die Installations-, Lizenz- und Systemvoraussetzungen sind zu beachten.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubte Handlung sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Insbesondere haftet die FirstInVision nicht für einen Datenverlust, Schäden an Datenträgern oder anderen Programmen, Betriebsunterbrechungen u.ä. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

(2) Der obige Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

(3) Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Abs. 1 ausgeschlossen. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt, sofern sie eine Haftung bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen betreffen.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Kunde und FirstInVision sind einander wechselseitig verpflichtet, alle Informationen und Daten, die sie direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu nutzen. Sie sichern sich insbesondere zu, die jeweils empfangenen Informationen und Daten weder an Dritte weiterzugeben, noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen und Daten zuverlässig zu verhindern. Eigenen Mitarbeitern, autorisierten Partnern sowie beauftragten Dienstleistern darf die jeweils empfangende Partei die Informationen und Daten nur insoweit zugänglich machen, als dies im Rahmen der gegenständlichen Geschäftsbeziehung naturgemäß notwendig ist und auch nur nach Erstreckung der gegenständlichen Geheimhaltungspflicht auf diese Personen.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Informationen und Daten: • öffentlich bekannt sind • bei Erhalt schon bekannt waren • von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden • Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z.B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden • aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung gegenüber einer amtlicher Stelle offenzulegen sind.

(3) Anderweitige Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus bestehen.

§ 11 Datenspeicherung

(1) Der Kunde erklärt sich – widerruflich – damit einverstanden, dass unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Kundendaten für eigene Auswertungszwecke bei FirstInVision, deren autorisierten Partnern sowie beauftragten Dienstleistern gespeichert werden. Ohne Einwilligung des Kunden wird FirstInVision Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, sowie Kundendaten nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung durch Dritte nutzen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft von FirstInVision über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen und diese ändern, sperren oder löschen zu lassen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften (steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen etc.) entgegenstehen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen ist Klagenfurt.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Kaufvertrages berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; an Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Hersteller. Die Kosten für die Verpackung und die Entsorgung der Verpackung sind vom Besteller zu tragen.

Stand 05/2018

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